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Rauchschutztüren
Im Brandfall besteht die Wahrscheinlichkeit, noch vor erheblichen Verbrennungen eine Rauchvergiftung zu erleiden .
Im Falle eines Brandes verhindern Rauchschutztüren den Durchlaß von Rauch für eine Interventionszeit von mindestens 10 Minuten, damit eine Personenrettung durch die Feuerwehr möglich ist.
Der Zweck von Rauchschutztüren ist nur zu erfüllen, wenn diese geschlossen sind. Daraus leitet sich die Anforderung ab, dass es sich um selbst schließende Türen handeln muss.
Einbaubeschreibung (Download)
Ausnahmen sind möglich, wenn eine entsprechende Vorrichtung ein selbständiges Schließen (Freilauftürschließer) mittels eines Rauchmelders im Gefahrenfall ermöglicht.
Baurechtliche Vorschriften Die Musterbauordnung (MBO) ist in Bezug auf den Rauchschutz für die baurechtlichen Bestimmungen zuständig, welche sich in den Landesbauordnungen (LBO) niederschlagen. Die LBO's stützen sich weitgehend auf DIN 18095-1 : 1988-10. Die Bestimmungen für den Rauchschutz richten sich auf Treppenräume, Aufgänge und Flure.
Die Anforderungen an die Türen sind in den jeweiligen Normen festgelegt.
Anforderungen an Rauchschutztüren Rauchschutztüren bzw. die entsprechenden Bauarten müssen folgende Anforderungen erfüllen:
Dauerfunktionstüchtigkeit Die in DIN 18095-2 : 1991-03 und DIN 4102-18 definierte Dauerfunktionsprüfung muss erfolgreich bestanden werden.
Dichtheit Die in DIN 18095-2 : 1991-03 und DIN 4102-18 definierte Dichtheitsprüfung muss erfolgreich bestanden werden.
Luftdurchlässigkeit Die in DIN 18095- : 1999-06 definierte Prüfung über die Grenzwerte der Luftdurchlässigkeit muss erfolgreich bestanden werden.
Geeignetes Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen Relevant für den Brand- und Rauchschutz ist das nach DIN 4102-18 : 1991-03 definierte Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen.
Selbstschließend Die Rauchschutztür muss nach DIN 4102-18 : 1991-03 selbstschließend sein.
Die notwendigen Eigenschaften werden im Rahmen der Bauartprüfung geprüft
Rauchschutztüren in der Übersicht.
Norm
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Bezeichnung
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DIN 18095-1: 1988-10
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Rauchschutztüren - Begriffe und Anforderungen
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DIN 18095-2: 1991-03
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Rauchschutztüren - Bauartprüfung der Dauerfunktiontüchtigkeit und Dichtigkeit
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DIN 18095-3: 1999-06
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Rauchschutzabschlüsse - Teil 3: Anwendung von Prüfergebnissen
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DIN 4102-18: 1991-03
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Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen, Feuerschschlüsse - Nachweis der Eigenschaft "selbstschließend"
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Praktische Auswirkungen der gesetzlichen Bestimmungen Hersteller, die Rauchschutztüren in den Verkehr bringen, müssen für jede Bauart entweder ein Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis vorweisen können oder für die jeweilige Bauart eine Lizenz besitzen, die eine bauaufsichtliche Prüfung zu Grunde liegt. Entsprechende Verwendbarkeitsnachweise sind zu führen und in Form von Ü-Zeichen (Übereinstimmungszeichen) und Übereinstimmungsnachweis zu dokumentieren. Für den Verbraucher sind die relevanten Daten am vorgeschriebenen Kennzeichnungsschild sichtbar, das an der Tür angebracht werden muss.
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