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Brandwände
Wände werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer und Funktion grundsätzlich in Komplextrennwände, Brandwände, tragende Wände und nichttragende Wände sowie nichttragende, nichtaussteifende Außenwände eingeteilt.
Sie können, je nach ihrer Funktion, raumabschließend oder ohne Raumabschluss ausgebildet werden. Wände ohne Raumabschluss können hingegen gleichzeitig zwei Seiten, im Falle teilweise oder ganz freistehender Wände sogar von drei- oder vier Seiten aus, von Feuer erfasst werden.
Komplextrennwände Durch Komplextrennwände (KTW) werden Gebäude oder Gebäudeabschnitte in Komplexe unterteilt. Dadurch werden baulich unterschiedliche Gefahrenbereiche abgegrenzt. Komplextrennwände - einschließlich aller sie aussteifenden Bauteile (z.B. Stützen, Wände) – müssen der Feuerwiderstandsklasse F 180 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Wände werden als Komplextrennwände anerkannt wenn sie den Anforderungen des Merkblattes „Brand- und Komplextrennwände“ (VdS 2234) bezüglich der Anordnung und der Ausführung (z.B. Anschlüsse an Decken und Stützen oder Aussteifungen) entsprechen. Im Unterschied zu Brandwänden, die Brandabschnitte begrenzen, werden von Komplextrennwänden Brandkomplexe umfasst.
Brandwände Bei einem Feuer wirken extreme Kräfte auf Raumwände, denen eine gewöhnliche Wand nicht ausreichend stand halten würde. Brandwände und Komplextrennwände behalten ihre Standsicherheit auch nach einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von jeweils 3000 Nm bzw. 4000 Nm und wahren den Raumabschluss im Sinne von DIN 4102-2.
Die DIN 4102 Teil 3 definiert Brandwände folgendermaßen:
„Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern“.
Brandwände (BW) – einschließlich aller sie aussteifenden Bauteile – müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Die Landebauordnungen (LBO) regeln die Ausführung von Brandwänden in Form von Gebäudeabschlusswänden und Gebäudetrennwänden. Öffnungen in Brandwänden sind nicht zulässig. Ausnahmen gelten für feuerbeständige selbstschließende Abschlüsse (z.B. T 90-Türen).
Maßgebende Kenngrößen für Brandwände genormter Bauart sind Mindestwanddicke, zulässige Schlankheit und Mindestachsabstand der Bewehrung sowie Stoffbeschaffenheit (z.B. Festigkeits- und Rohdichteklasse)
Brandwand – Komplextrennwand Die Bezeichnung „Komplextrennwand“ stammt aus dem Bereich der Feuerversicherung. Die Abtrennung von Bereichen durch Komplextrennwände, in denen das Risiko eines Brandes unterschiedlich hoch ist, lässt jedes Bereichs-Brandrisiko tariflich differenziert einstufen. Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise in die Produktion (hohes Risiko) und einen Verwaltungsbereich (geringes Risiko) unterteilen. Damit der Versicherer nicht den ganzen Betrieb nach dem höchsten Risiko (PML = Probable maximum loss), also dem geschätzten wahrscheinlichen Höchstschaden tarifiert, gestattet seine Kalkulation eine getrennte Berechnung nach den verschiedenen Risiken, sofern eine Komplextrennwand die Bereiche begrenzt.
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Merkmale
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Brandschutzwand
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Komplextrennwand
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Brandschutzanforderung, mindestens
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F 90
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F 180
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Bei Gebäuden gleicher Höhe muss die Brandwand über das Dach ragen
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≥ 30 cm
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≥ 50 cm
(80 cm empfohlen)
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Mindestdicke (einschalige Ausführung) Mauerwerk
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24 cm
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36,5 cm
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Wände aus unbewehrtem Beton (einschalig)
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20 cm
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α1 24 cm
α2 30 cm
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Wände aus bewehrtem Beton (nichttragend)
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12 cm
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18 cm
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Wände aus bewehrtem Beton (tragend)
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mind. 14 cm
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20 – 30 cm
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Brand- oder Komplextrennwände müssen
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unversetzt durch alle Geschosse führen
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Mindestabstand zu Lägern brennbarer Stoffe im Freien
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20 m
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Mindestabstand zwischen Gebäuden oder Lägern nichtbrennbarer Stoffe im Freien
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5 m
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Tragende Wände Tragende Wände können mit oder ohne Raumabschluss ausgebildet werden.
Nichttragende Wände Nichttragende Wände sind raumabschließend. Sie können nicht zur Aussteifung von tragenden Wänden herangezogen werden.
Die Feuerwiderstandsklasse der nichttragenden Wände gilt nur im Zusammenhang mit aussteifenden Bauteilen, die in ihrer Wirkung mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen.
Nichttragende, nichtaussteifende Außenwandelemente Als nichttragende, nichtaussteifende Außenwandelemente gelten sowohl raumhohe, raumabschließende Bauteile (z.B. eine Ausfachung), als auch brüstungshohe oder schürzenartige Bauteile ohne Raumabschluss, die im Brandfall eine Brandausbreitung über die Außenwand verhindern oder den Feuerüberschlagsweg über die Außenseite von Gebäuden vergrößern.
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