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Brandfrüherkennung
Desto früher, in der Phase der Brandentstehung, ein Brand entdeckt und an die richtige Stelle gemeldet wird, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Personen gerettet und das Feuer rechtzeitig unter Kontrolle gebracht wird.
Automatische Brandmeldeanlagen übernehmen diese Arbeit; erkennen Brände frühzeitig und leiten Steuer- und Alarmierungsmaßnahmen ein.
Die Konzeption von Brandmeldeanlagen setzt eine vielseitige Kenntnis über typische Merkmale und Kenngrößen von Brandmeldern, Anforderungen (VdS, VDE), Normen und Regeln (DIN, CEN), sowie Planungsgrundsätze aus der Brandschutztechnik voraus.
Während der Personenschutz in der Regel durch Gesetzte und behördliche Vorschriften geregelt wird, ist der Sachwertschutz vorwiegend eine Angelegenheit der Versicherungen.
Brandschutzziele
- Personenschutz Gefahrvermeidung für Leben und Gesundheit
- Sachwertschutz Gefahrvermeidung für materielle Gegenstände
- Umweltschutz Vermeidung von Umweltschäden
Normen und Richtlinien Für Brandmeldeanlagen gilt in Deutschland die DIN VDE 0833-2 (VDE 0833 Teil 2) „Festlegungen für Brandmeldeanlagen (BMA)“, mit den „Allgemeinen Festlegungen“ in Teil 1. Für die Phase der Planung, Installation und den Betrieb gelten die Anforderungen nach DIN 14675 „Brandmeldeanlagen – Aufbau und Betrieb“, die durch eine zertifizierte Fachfirma zu erbringen sind.
Das Technische Komitee (TC 72) „Brandmelde- und Feueralarmanlagen“ des Europäischen Komitees für Normung (CEN) ist für die EN 54-14 „Brandmeldeanlagen – Richtlinie für Planung, Projektierung, Montage, Inbetriebsetzung, Betrieb und Instandhaltung“ zuständig.
Die wichtigste Richtlinie für Errichter und Betreiber ist, wenn der Anspruch auf Anerkennung einer automatischen Brandmeldeanlage durch den Versicherer im Rahmen der technischen Risikobewertung erhoben wird die VdS 2095. In der Regel wird im Versicherungsvertrag der Einbau einer VdS-anerkannten BMA gemäß Klausel 3610 gefordert und vereinbart.
Voraussetzung für die VdS-Anerkennung ist, daß die BMA von einer VdS-anerkannten Fachfirma nach VdS 2095 geplant und unter Verwendung VdS-anerkannter Teile , die auf funktionsgemäßes Zusammenwirken abgestimmt sind, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik, errichtet wird.
Die VdS-Richtlinien (VdS 2095) sind auf der Grundlage der vollinhaltlich übernommenen Norm DIN VDE 0833 Teil 2 um einige Anforderungen eingeschränkt und/oder ergänzt worden. Weiterhin sind bei Planung und Einbau von VdS-anerkannten BMA die Normen DIN VDE 0100 und DIN VDE 0800 in der jeweils gültigen Fassung sowie generell die im Text aufgeführten Normen zu beachten. Bei BMA, die Feuerlöschanlagen ansteuern, müssen darüber hinaus die entsprechenden Richtlinien für Feuerlöschanlagen berücksichtigt werden.
Haushalts-Rauchalarmmelder nach E DIN EN ISO 12239 und deren Zusammenschaltungen sind keine Brandmeldeanlagen im Sinne dieser Norm.
Aufbau einer Brandmeldeanlage Vereinfacht dargestellt, setzt sich eine Brandmeldeanlagen (BMA) aus den Komponenten
zusammen. Kopf oder Gehirn einer Brandmeldeanlage ist die Brandmeldezentrale. Sie wertet die Meldungen der automatischen und manuellen Brandmelder aus und gibt, je nach Programmierung, eine Anweisung an die optischen, akustischen Signalgeber und/oder die Feuerwehr, bzw. ein Wachunternehmen weiter. Eine Brandmeldezentrale kann aber auch die Ansteuerung von RWA-, Feuerlösch- und Lüftungsanlagen übernehmen.
Während früher Brandmeldeanlagen lediglich als Ergänzung zu den Maßnahmen des baulichen Brandschutzes zum Einsatz kamen, sieht die neue Industriebaurichtlinie eine Vergrößerung der Brandabschnitte vor, wenn ein Brandmeldeanlage zum Einsatz kommt.
Die falsche Auswahl der Brandmelder kann zweierlei Wirkungen verursachen. Wird ein Brand nicht rechtzeitig erkannt, da der Melder auf die Kenngröße Feuer, Flammen oder oder Rauch nicht richtig reagiert, so können Personen- und Sachschäden entstehen, die vermeidbar gewesen wären. Löst dagegen ein Melder falsch aus und erzeugt einen sogenannten Fehlalarm, so steht unnötigerweise plötzlich ein Feuerwehrlöschzug vor der Tür, der zur gleichen Zeit womöglich an einer anderen Stelle benötigt wird.
Bestandteile von Brandmeldeanlagen (BMA) Eine Brandmeldeanlage ist eine Gefahrenmeldeanlage (GMA) der Klasse 1 nach DIN VDE 0833-1 (VDE 0833 Teil 1). Zusätzlich zu den darin enthaltenen Anforderungen gilt für die Bestandteile einer BMA:
Brandmelder (BM) Neben den im Anerkennungsbescheid festgelegten Einschränkungen müssen die automatischen Brandmelder den Normen der Reihe DIN EN 54 und Handfeuermelder (nichtautomatische Melder) müssen E DIN EN 54-11, DIN 14650-1, DIN 14651, DIN 14652, DIN 14653, DIN 14654, DI N 14655 oder DIN 14678 entsprechen.
Ionisationsmelder müssen, sofern sie an allgemein leicht zugänglichen Montageorten eingesetzt werden, gegen eine Entnahme gesichert werden.
Handfeuermelder müssen eine „Außer-Betrieb“-Kennzeichnung besitzen, die im Bedarfsfall verwendet wird.
Flammenmelder, die noch vor dem 1.5.1995 VdS-geprüft und –anerkannt worden sind, werden der Ansprechklasse 3, von E DIN EN 54-10 zugeordnet. Dies ist dann wichtig, wenn Melder noch im Einsatz sind und bei Ergänzungen der Anlage neu eingestuft werden müssen.
Brandmelderzentrale (BMZ)
Eine BMZ muss der Norm DIN EN 54-2 entsprechen. Es dürfen nur anlageneigene Meldungen und Informationen ausgewertet und verarbeitet werden.
Meldungen und Informationen von anderen Anlagen (z.B. Einbruchmeldeanlagen) die über die Übertragungswege der Brandmeldeanlage übertragen werden, dürfen die Funktion der Brandmeldeanlage nicht beeinträchtigen.
Energieversorgung (EV) Die Energieversorgung von BMA muss der Norm DIN EN 54-4 entsprechen. Sie muss in der Lage sein, den Betrieb der BMA sicherzustellen. Jeder Ausfall einzelner Energiequellen eines Anlageteiles muss als Störung erkannt werden.
Übertragungswege (Primärleitungen) Sämtliche Übertragungswege zwischen Meldern und Zentrale, zwischen Zentrale und bestimmten Steuereinrichtungen, zwischen Zentrale und bestimmten Signalgebern, zwischen Ansteuereinrichtungen und Übertragungseinrichtungen, zwischen Ansteuereinrichtungen und Steuer- und Alarmierungseinrichtungen, sowie zwischen Zentralen müssen bestimmungsgemäß verfügbar sein (funktionieren) und überwacht werden.
Werden Übertragungswege nicht ausschließlich für Gefahrenmeldeanlagen verwendet und kann die Funktion der Geräte (z.B. Brandmelder) durch fremde Signale gestört werden, so muss eine zweite Übertragungsmöglichkeit vorgesehen werden.
Die Dauerbetätigung eines Handfeuermelder oder die Dauerauslösung eines automatischen Brandmelders (z.B. Ralais fällt nicht ab) darf nicht zur selbsttätigen Alarmwiederholung führen. Im Alarmfall genügt ja auch eine Auslösung um die Intervenierungskräfte zu mobilisieren.
Zur steuerlichen Frage, ob eine Brandmeldeanlage eine Betriebseinrichtung ist, entschied der Bundesfinanzhof: Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist als wesentlicher Gebäudebestandteil anzusehen und somit kein selbstständiges Wirtschaftsgut (BFH v. 13.12.2001 – III R 21/98). In dem zu urteilenden Fall ging es um die Neuerrichtung einer Lagerhalle, bei der eine Brandmeldeanlage Bestandteil der Herstellungskosten war. Dieses Urteil hat Auswirkungen auf den Zeitraum, in dem eine Brandmeldeanlage steuerlich abgeschrieben werden kann.
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