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Bauliches Brandverhalten

Man unterscheidet im Brandschutz prinzipiell, zwischen vorbeugendem Brandschutz und abwehrendem Brandschutz.Bild Dachstuhlbrand

Zuständig für die Gesetzgebung im Planungsrecht ist der Bund (BauGB). Die Länder sind für das Bauordnungsrecht, also die Überwachung der Bauausführung zuständig (Landesbauordnungen).

Dass jedes Land leider seine eigene Bauordnung hat, liegt an einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Jahre 1954 (1 PBvV 2/52, BVerfGE Bd. 3 S. 407) das zu dem Schluss kam, „dass das von jeher zur Landeskompetenz gehörende Baupolizeirecht im Kompetenzkatalog des Grundgesetzes nicht enthalten ist“. Damit regelt Art. 72 Abs. 2 des Grundgesetzes insoweit die Zuständigkeiten.

Um einem heillosen Durcheinander unterschiedlicher Bauordnungen entgegenzuwirken, die sich unterschiedlich zu entwickeln drohten, gründeten die Länder im Jahre 1955 eine „Musterbauordnungs- Kommission“, deren Aufgabe darin bestand, eine „Musterbauordnung“ (MBO), sowie den daraus resultierenden Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien, als Grundlage für die Baugesetzgebung der Länder zu erarbeiten. Die Umsetzung erfolgte 1959 in der „Arbeitsgemeinschaft der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister und Senatoren der Länder“ (kurz ARGEBAU). Alle heutigen Landesverordnungen basieren auf diesen Musterverordnungen, die somit eine Art „Standardbrandschutz“ darstellen.
 

Baustoffe
Brände bestehen im allgemeinen aus den beiden Erscheinungen Feuer und Rauch. Wenn also von Bränden die Rede ist, dann kann sich die Erscheinung sowohl um Feuer, wie auch um Rauch handeln. Eine grundsätzliche Erfahrung lautet: „Alles was brennbar ist, hat in der Vergangenheit schon einmal gebrannt und wird in Zukunft wieder einmal brennen“.

Baustoffe sind das Material aus dem ein Gebäude errichtet, bzw. seine Einzelteile (z.B. Ziegel) bestehen. Sie sind in unterschiedlichen Liefer- und Verwendungsformen erhältlich, z.B. nach DIN 4102-1, als:Bild Gipskarton

 

    Platten- und bahnförmige Materialien
    Verbundwerkstoffe
    Bekleidungen
    Dämmschichten
    Beschichtungen
    Rohre und Formstücke
    Dekorationen, Vorhänge
    Feuerschutzmittel

     

Der Brandschutz wird vom Brandverhalten der Baustoffe und deren Grundelemente bestimmt. Für die Kennzeichnung und Prüfung von Baustoffen ist die DIN 4102, sowie die VdS-Richtlinie 2097-2, maßgeblich.

Die Unterscheidung erfolgt in Baustoffklassen nach DIN 4102, in

    Teil a  Nichtbrennbare Baustoffe

    Teil b  Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen (brennbare Baustoffe)

Die Kennzeichnung der Baustoffklasse muss deutlich und gut lesbar auf den Baustoffen oder auf deren Verpackung angebracht bzw. aufgedruckt sein.

Baustoff-
art

Baustoff- klasse

Bauaufsichtliche Bezeichnung

Beispiele

Nicht-
brennbare Baustoffe

A1

Ohne brennbare Bestandteile
Wärmeabgabe unbedenklich
- Keine Freisetzung entzündbarer
  Gase

Gips, Kalk, Zement, Beton, Mörtel, Ziegel, Steine, Gusseisen, Stahl, Mineralfasern mit geringfügiger Kunstharzbindung

 

A2

Mit brennbaren Bestandteilen
(< 1 Gew.%)
- Wärmeabgabe sehr gering
- Nur begrenzte Freisetzung entzünd-
  barer Gase
- Brandausbreitung sehr gering
- Rauchentwicklung unbedenklich

Gipskartonfeuerschutz- platten, Gipsfaserplatten, Mineralwolle mit Kunstharzanbindung

Baustoffe für Brand-
schutz-
maßnah-
men

B1

Schwerentflammbare Baustoffe
- Wärmeabgabe begrenzt
- Brandausbreitung nicht wesentlich
  außerhalb des Primärbrandbereichs

Brandszenario: Brand eines Gegenstandes im Raum (z.B. Papierkorb in einer Raumecke)

Holzwoll- Leichtbauplatten, Hart-PVC, Polystyrol- Schaum (PS), Spanplatten mit Ausrüstung

 

B2

Normalentflammbare Baustoffe
- Entzündbarkeit begrenzt
- Flammenausbreitung begrenzt

Brandszenario: Kleine Flamme (Streichholzflamme)

Holz, Dachpappe

 

B3

Leichtentflammbare Baustoffe
- keine Anforderungen

 

Nachweis der Baustoffklasse:
Die Baustoffklasse kann durch Prüfzeugnis bzw. Prüfzeichen des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt), auf der Grundlage von Brandversuchen einer anerkannten Prüfanstalt, nachgewiesen werden.

Im Rahmen der Brandprüfung wird ein Verwendbarkeitsnachweis ermittelt und ein Prüfbericht mit z.B. folgenden Werten angegeben.

    Heizwert

    Wärmeentwicklung

    Flammenausbreitung

    Brennendes Abfallen/Abtropfen und

    Rauchentwicklung

Die DIN 4102 Teil 4 enthält ein Verzeichnis an Baustoffen, die ohne weiteren Nachweis in der dort angegebenen Baustoffklasse eingereiht werden können.

Thermische Veränderungen
Bestimmte Baustoffe verändern durch thermische Einwirkungen (z.B. Stahl) ihre mechanischen Eigenschaften. Ihr Brandverhalten wird jedoch nicht nur von den stofflichen Eigenschaften, sondern u.a. auch von der Form, Dicke, Dichte, spezifischen Oberfläche, von dem Verbund bzw. der Verbindung mit anderen Baustoffen und von der vorausgegangenen thermischen Beanspruchung bestimmt.


Produktgruppen
Folgende Produktgruppeneinteilung, in die Baustoffe für Brandschutzmaßnahmen eingeteilt werden, gibt es:

    im Brandfall aufschäumende Baustoffe

    Brandschutz-Putzbekleidungen

    Reaktive Brandschutzsysteme

    Fugensysteme

Die Produktgruppen sind themengerecht in einem separaten Teilkatalog behandelt ((VdS 2097-2b).

 

Bauteile
Decken, Wände, Stützen, Unterzüge, Treppen und Verglasungen gelten als Bauteile und unterscheiden sich nach der DIN 4102, bzw. VdS 2097, in der Feuerwiderstandsklasse.

Das Brandverhalten von Bauteilen wird durch Brandprüfungen mit der Einheits-Temperaturzeitkurve (ETZ) nach DIN 4102-2 als maßgebende Brandeinwirkung ermittelt.

Die Feuerwiderstandsklasse gibt die Mindestdauer in Minuten an, bei der ein Bau- bzw. Sonderbauteil bei der Brandprüfung die in DIN 4102 genannten Anforderungen erfüllt.

Neben der Feuerwiderstandsklasse können tragende und/oder raumabschließende Bauteile als „feuerbeständig“ oder „feuerhemmend“ bezeichnet werden.

Feuerwiderstandsklasse
Die Widerstandsdauer wird in Minuten angegeben.

Bauteil

 30 min

 60 min

 90 min

 120 min

 180 min

Decken, Stützen, Wände, Brandschutzverglasungen (nicht strahlungsdurchlässig)

F 30

F 60

F 90

F 120

F 180

Nichttragende Außenwände

W 30

W 60

W 90

W 120

W 180

Feuerschutzabschlüsse (Türen, Tore, Klappen)

T 30

T 60

T 90

T 120

T 180

Brandschutzverglasungen (strahlungsdurchlässig)

G 30

G 60

G 90

G 120

G 180

Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen

L 30

L 60

L 90

L 120

-

Absperrvorrichtungen in Lüftungsleitungen

K 30

K 60

K 90

-

-

Kabelabschottungen

S 30

S 60

S 90

S 120

-

Installationsschächte und –kanäle

I 30

I 60

I 90

I 120

-

Rohrdurchführungen

R 30

R 60

R 90

R 120

-

Funktionserhalt von elektrischen Kabelanlagen

E 30

E60

E 90

-

-

Feuerbeständige und feuerhemmende Bauteile werden im Allgemeinen nicht durch zusätzliche Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen (Baustoffklasse DIN 4102-B) in ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit beeinträchtigt.

Feuerbeständige Bauteile (F90-AB) bestehen in ihren wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen und verfügen über eine Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten.

Feuerhemmende Bauteile können auch aus brennbaren Baustoffen bestehen, sofern sie über eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten verfügen.


Konstruktive Bauteile
Die Standsicherheit von Gebäuden soll im Brandfall für eine ausreichende Zeit gewahrt bleiben, um die Rettung von Menschen und wirksame Löscharbeiten der Feuerwehr zu ermöglichen.

Als konstruktive Bauteile werden die Tragwerke bezeichnet, welche das Eigengewicht des Gebäudes, samt dem der Verkehrslasten (z.B. Nutzlasten, Wasser- sowie Winddruck), über die Fundamente in die Erde abtragen und zugleich dessen Standsicherheit gewährleisten. Die Tragwerke müssen dementsprechend statisch bemessen werden.

Je nach Ausführung können konstruktive Bauteile den Feuerwiderstandsklassen F 30, F 60, F 90, F 120 oder F 180 zugeordnet werden. In der bauaufsichtlichen Benennung der Feuerwiderstandsklasse von Bauteilen wird die Baustoffklasse durch die ergänzenden Buchstaben   A und/oder B angegeben. Z.B. „F 90 AB“ (feuerbeständig und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen).

Sind die konstruktiven Bauteile selbst nicht ausreichend widerstandsfähig, so müssen diese mit Hilfe ergänzender Schutzmaßnahmen, wie z.B. Bekleidungen oder Beschichtungen (VdS 2097-2), ertüchtigt werden.

Sind konstruktive Bauteile feuerwiderstandsfähig und zugleich raumabschließend ausgebildet (z.B. Decken und Wände), dann können dadurch unterschiedliche Nutzungsbereiche im Gebäude getrennt werden und auf diese Weise verhindern, dass sich Feuer und Rauch großflächig ausbilden.

Der Einbau muss nach den anerkannten Regeln der Bautechnik (z.B. bauart- oder produktspezifische Normen), sowie den Verwendbarkeitsnachweisen ausgeführt werden.

Die Funktion konstruktiver Bauteile muss sowohl unmittelbar nach Fertigstellung, als auch anschließend für die gesamte Lebensdauer der baulichen Anlagen vollständig erfüllt werden. Eine Abnahmeprüfung für eingebaute Bauteile ist bauaufsichtlich nicht zwingend vorgeschrieben. Alle bei einer Bauabnahme festgestellten Baumängel, insbesondere solche, die Bauteile funktional beeinträchtigen, müssen umgehend beseitigt werden. In der Regel sind die Bauteile für eine lange Lebensdauer ausgelegt und müssen nicht gewartet werden.

 

Wände
Wände unterscheiden sich nach ihrer Feuerwiderstandsdauer und Funktion grundsätzlich in Komplextrennwände, Brandwände, tragende Wände und nichttragende Wände sowie nichttragende, nichtaussteifende Außenwände.

Sie können, je nach ihrer Funktion, raumabschließend oder ohne Raumabschluss ausgebildet werden. Wände ohne Raumabschluss können hingegen gleichzeitig zweiseitig, im Falle teilweiser oder ganz freistehender Wände sogar drei- oder vierseitig von Feuer erfasst werden.


Komplextrennwände
Durch Komplextrennwände (KTW) werden Gebäude oder Gebäudeabschnitte in Komplexe unterteilt. Dadurch werden baulich unterschiedliche Gefahrenbereiche abgegrenzt. Komplextrennwände - einschließlich aller sie aussteifenden Bauteile (z.B. Stützen, Wände) – müssen der Feuerwiderstandsklasse F 180 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Wände werden als Komplextrennwände anerkannt wenn sie den Anforderungen des Merkblattes „Brand- und Komplextrennwände“ (VdS 2234) bezüglich der Anordnung und der Ausführung (z.B. Anschlüsse an Decken und Stützen oder Aussteifungen) entsprechen. Im Unterschied zu Brandwänden, die Brandabschnitte begrenzen, werden von Komplextrennwänden Brandkomplexe umfasst.


Brandwände
Bei einem Feuer wirken extreme Kräfte auf Raumwände, denen eine gewöhnliche Wand nicht ausreichend stand halten würde. Brandwände und Komplextrennwände behalten ihre Standsicherheit auch nach einer dreimaligen Stoßbeanspruchung von jeweils 3000 Nm bzw. 4000 Nm und wahren den Raumabschluss im Sinne von DIN 4102-2.

Die DIN 4102 Teil 3 definiert Brandwände so:

„Brandwände sind Wände zur Trennung oder Abgrenzung von Brandabschnitten. Sie sind dazu bestimmt, die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Gebäudeabschnitte zu verhindern“.

Brandwände (BW) – einschließlich aller sie aussteifenden Bauteile – müssen der Feuerwiderstandsklasse F 90 entsprechen und aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Die Landebauordnungen (LBauO) regeln Brandwände in Form von Gebäudeabschlusswänden und von Gebäudetrennwänden. Öffnungen in Brandwänden sind nicht zulässig. Ausnahmen gelten für feuerbeständige selbstschließende Abschlüsse (z.B. T 90-Türen).

Maßgebende Kenngrößen  für Brandwände genormter Bauart sind Mindestwanddicke, zulässige Schlankheit und Mindestachsabstand der Bewehrung sowie Stoffbeschaffenheit (z.B. Festigkeits- und Rohdichteklasse)


Brandwand – Komplextrennwand
Die Bezeichnung „Komplextrennwand“ stammt aus der Feuerversicherung und begrenzt (komplex) die verschiedenen Risiken. Dadurch lässt sich jedes Brandrisiko tariflich differenziert einstufen. Ein Unternehmen lässt sich beispielsweise in die Produktion (hohes Risiko) und einen Verwaltungsbereich (geringes Risiko) unterteilen. Damit der Versicherer nicht den ganzen Betrieb nach dem höchsten Risiko (PML = Probable maximum loss), also dem geschätzten wahrscheinlichen Höchstschaden tarifiert, gestattet seine Kalkulation eine getrennte Berechnung nach den verschiedenen Risiken, sofern eine Komplextrennwand die Bereiche begrenzt.

Merkmale

Brandschutzwand

Komplextrennwand

Brandschutzanforderung, mindestens

F 90

F 180

Bei Gebäuden gleicher Höhe muss die Brandwand über das Dach ragen

≥ 30 cm

≥ 50 cm
(80 cm empfohlen)

Mindestdicke (einschalige Ausführung) Mauerwerk

24 cm

36,5 cm

Wände aus unbewehrtem Beton (einschalig)

20 cm

α1 24 cm
α2 30 cm

Wände aus bewehrtem Beton (nichttragend)

12 cm

18 cm

Wände aus bewehrtem Beton (tragend)

mind. 14 cm

20 – 30 cm

Brand- oder Komplextrennwände müssen

unversetzt durch alle Geschosse führen

Mindestabstand zu Lägern brennbarer Stoffe im Freien

20 m

Mindestabstand zwischen Gebäuden oder Lägern nichtbrennbarer Stoffe im Freien

5 m

Tragende Wände
Tragende Wände können mit oder ohne Raumabschluss ausgebildet werden. 


Nichttragende Wände
Nichttragende Wände sind raumabschließend. Sie können nicht zur Aussteifung von tragenden Wänden herangezogen werden.

Die Feuerwiderstandsklasse der nichttragenden Wände gilt nur im Zusammenhang mit aussteifenden Bauteilen, die in ihrer Wirkung mindestens die gleiche Feuerwiderstandsklasse aufweisen.


Nichttragende, nichtaussteifende Außenwandelemente
Als nichttragende, nichtaussteifende Außenwandelemente gelten sowohl raumhohe, raumabschließende Bauteile (z.B. eine Ausfachung), als auch brüstungshohe oder schürzenartige Bauteile ohne Raumabschluss, die im Brandfall eine Brandausbreitung über die Außenwand verhindern oder den Feuerüberschlagsweg über die Außenseite von Gebäuden vergrößern.

 

Decken und Dächer
Decken sind die horizontale bauliche Trennung, die innerhalb eines Brandabschnittes in Gebäuden, eine vertikale Brandausbreitung von Geschoss zu Geschoss verhindern sollen. Ein Brand kann sich sowohl von oben als auch von unten auf eine Decke einwirken. Die Feuerwiderstandsfähigkeit muss deshalb auf beiden Seiten gegeben sein.


Decken und Dächer gleicher Konstruktionen
Sind Deckenkonstruktionen auch als Dächer geeignet, so werden diese als „Decken und Dächer gleicher Konstruktion“ bezeichnet.


Unterdecken
Unterdecken werden aus dekorativen oder/und bauphysikalischen Gründen (z.B. Akustik) angebracht.

Die erforderliche Feuerwiderstandsfähigkeit nach DIN 4102-2 kann bei Unterdecken sowohl allein als auch in Verbindung mit der Rohdecke erreicht werden.

Im ersten Fall kann eine feuerwiderstandsfähige Unterdecke mit angrenzenden leichten Trennwänden gleicher Feuerwiderstandsklasse, die von Rohdecke zu Rohdecke zu führen sind, einen sogenannten „Rettungs-/Fluchttunnel“ als Konstruktionseinheit bilden.

Im zweiten Fall ist die Brandlast im Zwischendeckenbereich zu begrenzen.

Bauteil im Sinne der DIN 4102, ist nicht die Unterdecke allein, sondern die gesamte Konstruktion – Decke und Unterdecke, oder Dach und Unterdecke – einschließlich ihrer Befestigungen (z.B. Abhänger) und Anschlüssen an benachbarten Bauteilen.


Dächer
Der Abschluß eines Gebäudes nach oben hin erfolgt durch das Dach. Das Dach muss gegen eine Brandbeanspruchung der Dachunterseite ausreichend feuerwiderstandfähig ausgebildet sein, um eine Brandweiterleitung in die benachbarten Gebäudeabschnitte oder Nachbargebäude zu verhindern.

Dies setzt voraus, dass alle unterstützenden Bauteile des Daches zumindest die gleiche Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-2 aufweisen, was z.B. beim Anschluss an eine Brandwand der Fall sein kann.


„Harte“ Bedachungen
Sind Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig, so werden sie – in Verbindung mit gängigen Dacheindeckungen (z.B. Dachziegeln) - als „harte Bedachung“ bezeichnet.

Als Bedachung gelten Dacheindeckungen und Dachabdichtungen einschließlich etwaiger Dämmschichten, sowie Lichtkuppeln oder auch andere Abschlüsse für Dachöffnungen.

Von einer „harten“ Bedachung sprach man bereits im Mittelalter und bezeichnete so Ziegel- und Schieferdächer. Im Gegensatz zu den „weichen“ Stroh- und Reetdächern waren auch die „harten“ Bedachungen nicht zwangsläufig unbrennbar.

Die deutsche Ausgabe der DIN 4102 aus dem Jahre 1934 definiert bereits in der Norm „Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme“ (Blatt 2 abschnitt IV, d):

„Ausreichend Schutz gegen Flugfeuer und strahlende Wärme bieten Bedachungen aus Betonplatten, Asbestzementplatten, Deckstoffen aus natürlichen und künstlichen Steinen, sowie Metalldächer und Pappdächer (harte Bedachungen)“.

Alle Bedachungen, die nicht in der DIN 4102-4 aufgeführt sind, müssen hinsichtlich ihrer Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme nach DIN 4102-7 geprüft und bewertet werden. Dies geschieht heute mittels einer 600 g Holzwolle in Fichte, in einem Drahtgestell angezündet und an mehreren Stellen auf die Oberfläche des Probedaches aufgesetzt. Dabei darf die Oberfläche nur begrenzt verbrannt und zerstört werden; es dürfen weder Flammen noch Glimmstellen an der Unterseite des Probedaches auftreten, noch Teile des Daches brennend oder glimmend abfallen.

In der Normausgabe aus dem Jahre 1934 wurde das ursprüngliche Prüfverfahren beschrieben. Danach wurde ein Holzwollefeuer entzündet. Zusätzlich lies man bei Steildächern, einen mit Petroleum getränkten Putzwolleballen brennend vom First des Probedaches abrollen.


Dächer im Industriebau
In der Regel handelt es sich bei „Dächern im Industriebau“ um großflächige und einschalige Dächer (z.B. über Hallen).

Die Brandprüfung erfolgt nach DIN 18234-1. Dabei werden 400 kg Holzkrippen aus Fichte als Brandlast für die Brandprüfung, die einen begrenzten Entstehungsbrand simuliert, unter dem Probedach angezündet und verbrannt. Damit ein Prüfzeugnis ausgestellt wird, müssen die Tragwerke und Dachtragwerke in brandschutztechnischer Hinsicht ebenfalls ausreichend sein.

Bewährte Dächer, mit ihrem konstruktiven Aufbau (tragende Dachschale, Dampfsperre, Wärmedämmung, Dachabdichtung) sind im Beiblatt zu DIN 18234-1 aufgelistet und bedürfen als Eignungsnachweis keiner Brandprüfung mehr.

In letzter Zeit wird sehr viel Augenmerk auf den Brandschutz der Dachoberseite gelegt. Die Prüfung der DIN 18234-1 berücksichtigt zwar die Brandeinwirkung von unten, was jedoch bei der Verlegung, bzw. Reparatur von Dachbahnen, nicht ausreicht.

Zur Verzögerung der Branderweiterung, bei Dächern mit Dachdurchdringungen (z.B. Rohrleitungen oder Lichtkuppeln)  und Abschlüssen (Dachabschlüssen) müssen zusätzliche konstruktive Maßnahmen ergriffen werden.

Aufgrund von Erfahrungen und Erkenntnissen aus Modellbrandversuchen hat der VdS für den vorbeugenden Bandschutz bei Stahltrapezprofildächern, mit oder ohne Dachdurchdringungen, Empfehlungen erarbeitet (VdS 2035 Stahltrapezdächer).


Treppen
Auch Treppen sind Bauteile und können in eine Feuerwiderstandsklasse der konstruktiven Bauteile nach DIN 4102-2 eingeordnet werden. Sie setzen sich aus Decken- und Balkenelementen zusammen.

Im Brandfall können sie gleichzeitig von mehreren Seiten vom Feuer erfasst werden und müssen deshalb entsprechend bemessen werden (DIN 4102-4).

 

Balken und Unterzüge
Balken können im Brandfall ein- bis vierseitig (DIN 4102-4) dem Feuer ausgesetzt sein.

Ist die Oberseite von Balken oder Unterzügen durch ein Bauteil, mit mindestens der gleichen Feuerwiderstandsklasse abgeschirmt, so ist eine maximal dreiseitige Brandbeanspruchung zu erwarten.

Zur Frage der Wahrscheinlichkeit eines Brandes traf das OLG Münster folgendes Urteil:

"Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss." (Oberverwaltungsgericht Münster 10A 363/86 v. 11. Dezember 1987).

 

Pfeiler und Stützen
Sowohl Pfeiler, als auch Stützen sind meist tragende Bauteile und sind daher statisch von wesentlicher Bedeutung. Sie stellen selbst keinen Raumabschluss dar, können aber je nach ihrer räumlichen Position zu benachbarten Wänden einer einseitigen oder auch mehrseitigen Brandbeanspruchung ausgesetzt werden.

Unbearbeitete Sichtbetonpfeiler oder –säulen, sind – vor allem in Verkaufs- oder Ausstellungsräumen – nicht sehr präsentativ und werden häufig nachträglich verkleidet. Dies sollte bereits in der Planung berücksichtigt und thematisiert werden.

 

Doppelböden und Hohlraumestriche
EDV-Räume, Schaltzentralen oder Fertigungsbereiche benötigen zur Aufnahme von Leitungen häufig Hohlräume. Zudem sind in Büro- und Verwaltungsbereichen die Raumteiler auf eine variable Anordnung ausgelegt. 

Doppelböden setzen sich aus Ständern und daraufliegenden Bodenplatten, die erforderlichenfalls feuerwiderstandsfähig sein müssen (DIN 4102-2) zusammen.

Der Hohlraumestrich ist ein mineralischer Estrich auf einer verlorenen Schalung (da nicht wiederverwendbar), die dünnwandig ist und in Längs- oder/und Querrichtung durchgehende Hohlräume (z.B. für Kabel) aufweist. Die lichte Höhe ist auf 20 cm begrenzt. Es können auch Fußbodenaufbauten, die z.B. aus ebenen Abdeckplatten, auf Formplatten mit Nocken als Hohlraumestriche betracht werden.

Doppelböden (bzw. Bodenplatten) können neben ihrer Trag- und Feuerwiderstandsfähigkeit, noch weitere bauphysikalische Eigenschaften besitzen. Im Verwaltungsbereich ist es z.B. erforderlich, dass Doppelböden luft- und trittschalldämmende Eigenschaften aufweisen, die nach DIN 52210 und DIN 52217 geprüft sein müssen. Die Raumklimatisierung kann ebenfalls (z.B. in technischen Bereichen) durch lüftungsfähige Bodenplatten erfolgen.

Eine bauaufsichtliche Abnahmeprüfung von Doppelböden und Hohlraumestriche ist nicht zwingend vorgeschrieben. Aufgrund der Brandschutzfunktion ist es dennoch empfehlenswert, diese Bauteile und ihren Einbau bei der Bauabnahme nach den technischen Baubestimmungen und dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis zu überprüfen. Die Böden sind wartungsfrei. Auftretende Mängel müssen jedoch sofort (Brandschutzfunktion) beseitigt werden.

 

Europäische Richtlinie
In der europäischen Richtlinie des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (Bauproduktenrichtlinie) sind neue Fachausdrücke eingeführt worden. Statt den bisherigen Fachausdrücken „Baustoffe“ und „Bauteile“ sowie „Sonderbauteile“ (DIN 4102) gelten auf dem europäischen Binnenmarkt künftig die Begriffe „Bauprodukt“ und „Bauart“.


Bauprodukt
Der Begriff „Bauprodukt“ bezieht sich auf alle Baustoffe, Bauteile und Komponenten (einzeln oder als Bausatz) vorgefertigter Systeme oder Anlagen, durch welche das Bauwerk die in der Bauproduktenrichtlinie definierten wesentlichen Anforderung an Bauwerke erfüllt, nämlich

    mechanische Festigkeit

    Brandschutz

    Hygiene, Gesundheit- und Umweltschutz

    Nutzungssicherheit

    Schallschutz

    Energieeinsparung und Wärmeschutz
     

Bauart
Darunter ist das Zusammenfügen von „Bauprodukten“ zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen zu verstehen.


Europäische Baustoffklassen
Im europäischen Klassifizierungssystem finden sich die deutschen Baustoffklassen im harmonisierten Klassengerüst der „EUROCLASSES“ sehr gut wieder.

Die Baustoffklassen A 1 und A 2 (DIN 4102) entsprechen den Euroklassen A 1 und A 2. Die Baustoffklasse B 1 wird in die Euroklassen B und C aufgeteilt. Die Baustoffklasse B 2 wird in die Euroklassen D und E aufgeteilt. Allerdings sind die entsprechenden europäischen Prüfverfahren und Grenzwerte der Prüfkriterien noch nicht endgültig festgelegt.

Bodenbeläge werden im europäischen System nach sieben Klassen (AII – FII) unterteilt. Das Brandverhalten von Baustoffen, die keine Bauprodukte sind (z.B. Dekorationen), kann weiterhin nach DIN 4102-1 und DIN 4102-16 geprüft und klassifiziert werden.

Euroklasse

DIN 4102

Leistungsanforderungen
und Beanspruchungsniveau

Brandszenario

A 1

A 1

  • Temperaturerhöhung und Masseverlust sehr begrenzt
  • keine anhaltende Entflammung
  • Brennwert sehr begrenzt

Raumbrand

A 2

A 2

  • Temperaturerhöhung und Masseverlust begrenzt
  • kurzzeitige Entflammung
  • Brennwert begrenzt
  • Wärmefreisetzung und deren Freisetzungsrate sehr begrenzt
  • seitliche Flammenausbreitung begrenzt

Raumbrand und brennender Gegenstand

B

B 1

  • Wärmefreisetzung und deren Freisetzungsrate sehr begrenzt
  • seitliche Flammenausbreitung begrenzt
  • vertikale Flammenausbreitung begrenzt

Brennender Gegenstand und kleine Flamme

C

B 1

  • Wärmefreisetzung und deren Freisetzungsrate begrenzt
  • seitliche Flammenausbreitung begrenzt
  • vertikale Flammenausbreitung begrenzt

Brennender Gegenstand und kleine Flamme

D

B 2

  • Wärmefreisetzungsrate hinnehmbar
  • vertikale Flammenausbreitung begrenzt

kleine Flamme

E

B 2

  • vertikale Flammenausbreitung begrenzt

kleine Flamme

F

-

      Keine Leistung festgestellt

 

Zur Kennzeichnung der Feuerwiderstandsklasse von „Bauprodukten“ und „Bauarten“ sind in den europäischen Normen völlig neue Kurzzeichen vorgesehen. „P“ bzw. „PH“ kennzeichnet die Aufrechterhaltung der Energieversorgung, die bei einer Brandeinwirkung gemäß der Einheits-Temperatur-Zeitkurve (ETK), bzw. bei einer verminderten Brandeinwirkung, zu prüfen ist. Demnach wird z.B. eine feuerbeständige Wand, die tragend und raumabschließend ausgebildet ist, mit REI 90 sowie ein feuerhemmender Installationskanal mit EI 30 gekennzeichnet.

 

Kennzeichnung

Eigenschaften der Bauteile

Grundkriterien

R (résistance)

Tragfähigkeit

E (étanchété)

Raumabschluss

I (isolation)

Wärmedämmung

Ergänzende Kriterien

W (-)

Strahlungsdurchlässigkeit

M (mechanical)

Mechanische Eigenschaften

C (closing)

selbstschließend

S (smoke)

Rauchdurchlässigkeit

P (-)

Aufrechterhaltung
der Energieversorgung

PH (-)

Anlagen des baulichen Brandschutzes
Anlagen des baulichen Brandschutzes sind insbesondere Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie flexible Rauchschürzen etc. Diese müssen aufgrund dauerhaften Einbaus in Gebäude zugleich Bauprodukte sein.


Dauerhafter Einbau
Die Brandschutzanforderung an Bauprodukte und Bauarten werden in dem Grundlagendokument „Brandschutz“ zur Bauproduktrichtlinie konkretisiert. Die Definition erfordert, dass diese Produkte für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden.

Der dauerhafte Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet, dass

    der Ausbau oder das Auswechseln des Produktes Vorgänge sind, die Bauarbeiten erfordern und

    die Entfernung eines solchen Produktes die Leistungsfähigkeit des Bauwerks verringert.

 

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von Adam Merschbacher,
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Aus dem Inhaltsverzeichnis:

- Die Geschichte des Feuers
- Feuerversicherung
- Brandschutzkonzept
- Rechnerische
  Feuerwiderstandsdauer
- Gesetze und Richtlinien
- Baulicher Brandschutz
- Rauchwarnmelder
- Rauch- und Wärme-
  abzugsanlagen
- Rettungs- und Fluchtwege
- Datenschutz
- Brandmeldeanlagen
- Feuerlöscher
- Sprinkleranlagen
- Spezial-Löschanlagen

279 Seiten,
ca. 526 Abbildungen
ISBN 3-481-02054-6
EUR 29,00 einschl. MwSt.